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Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG

Zum 01.01.2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Aufteilung von CO2-Kosten der Brennstoff- und Wärmelieferungen im Mietverhältnis. Es ist eine Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen (§ 11 Abs. 2 CO2KostAufG).
Durch Inkrafttreten des Gesetzes werden Vermieter ab 2023 an den Kosten für die CO2-Bepreisung beteiligt. Diese wurde bisher komplett von den Mietern getragen.

Wo findet das Gesetz Anwendung?

Das neue CO2KostAufG betrifft Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) genutzt werden. Für diese Anlagen sind gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt. Das neue CO2KostAufG gilt auch für die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, genauer gesagt für die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.
Es geht also um Brennstofflieferungen wie zum Beispiel Erdgaslieferungen, die den Regelungen des BEHG unterfallen, sowie um Wärmelieferungen, die den Regelungen des BEHG beziehungsweis den Regelungen des BEHG und denen des europäischen Emissionshandelssystems (ETS) unterliegen (vgl. § 2 CO2KostAufG).
Das Gesetz gilt für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1.1.2023 beginnen. Abrechnungszeiträume sind diejenigen Zeiträume, für die der Vermieter die Heizkosten im Rahmen einer mietvertraglichen Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegt. Rechnet ein Vermieter beispielsweise die Heizkosten (wie im Normalfall üblich) kalenderjährlich ab, erfolgt die Kostenaufteilung der CO2-Kosten erstmals für das Kalenderjahr 2023.
Das CO2KostAufG findet nur Anwendung für Gebäude, die vor dem 1.1.2023 angeschlossen wurden bzw. auf Anlagen die vor dem 1.1.2023 in Betrieb gegangen sind.

Wie erfolgt die Kostenaufteilung?

In Wohngebäuden werden die CO2-Kosten der Brennstoff- oder Wärmelieferungen im Mietverhältnis aufgeteilt nach einem Stufenmodell. Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes ist, desto höher ist der Anteil des Vermieters an den CO2-Kosten und umgekehrt. Mieter von schlecht gedämmten Gebäuden sollen durch die neuen Regelungen entlastet werden, wohingegen Vermieter einen Anreiz zur Sanierung der Gebäude erhalten sollen. Es gibt 10 Stufen. Bei Gebäuden mit der schlechtesten Energiebilanz hat der Vermieter 95 % der CO2-Kosten zu tragen und der Mieter nur 5 %. Entspricht das Gebäude hingegen mindestens einem sehr effizienten Standard, muss der Vermieter keine CO2-Kosten tragen.
 
Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m²/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m²/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO2/m²/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m²/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m²/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m²/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m²/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m²/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m²/a 20 % 80 %
> = 52 kg CO2/m²/a 5 % 95 %

In Nichtwohngebäuden wird ab dem Jahr 2023 eine hälftige Verteilung geregelt, im Jahr 2025 soll auch hier ein Stufenmodell erarbeitet und eingeführt werden.

Besonderheit: Reduzierung des Vermieteranteils

Der vom Vermieter zu tragende Anteil halbiert sich, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben einer energetischen Sanierung entgegenstehen. Dies berücksichtigt den Umstand, dass Vermieter angesichts dieser Vorgaben nicht immer frei in ihren Entscheidungen sind, ob und wie ein Gebäude beheizt wird bzw. energetisch verbessert werden kann.
Zu den möglichen Umständen gehören insbesondere durch Anschluss- und Benutzungszwang festgesetzte rechtliche Verpflichtungen wie die in Erfurt geltende Fernwärmesatzung, aber auch denkmalschutzrechtliche Beschränkungen oder eine Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs.1 Nr. 2 BauGB. Der Katalog im Gesetz ist angesichts der beispielhaften Aufzählung nicht abschließend und es könnten möglicherweise weitere gleichartige Umstände hinzukommen.

Welche Pflichten ergeben sich für Vermieter aus dem Gesetz?

Vermieter sind verpflichtet den auf den Mieter entfallenden CO2-Kostenanteil sowie die Berechnungsgrundlage auszuweisen – das gilt für den Fall, dass der Vermieter den Erdgas- oder Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen hat.

Was kann ein Mieter machen, der selbst einen Gas- oder Wärmeliefervertrag abgeschlossen hat?

Versorgt sich ein Mieter selbst mit Erdgas oder Wärme, hat er gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch auf Ausgleich eines CO2-Kostenanteils gegen den Vermieter. Der Mieter hat dem Brennstoff- bzw. Wärmelieferant den vollen Preis zu entrichten. Den darauf entfallenden und nach dem CO2KostAufG vom Vermieter zu übernehmenden CO2-Anteil kann er dann rechtzeitig, innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungsstellung, gegenüber dem Vermieter geltend machen.

Welche Pflichten ergeben sich für die SWE Energie GmbH als Lieferant?

Damit eine Aufteilung der CO2-Kosten im Mietverhältnis vorgenommen werden kann, werden Brennstoff- und Wärmelieferanten verpflichtet, bestimmte, für die Berechnung relevante Informationen auszuweisen. Hierzu zählt vor allem der Preisbestandteil der CO2-Kosten.
Alle notwendigen Informationen werden zukünftig auf den Gas- und Fernwärmerechnungen ausgewiesen.