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FAQ Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Allgemeine Fragen

Das CO2KostAufG betrifft Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) genutzt werden. Für diese Anlagen sind gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt. Das CO2KostAufG gilt auch für die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, genauer gesagt für die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.
Das Gesetz gilt für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1.1.2023 beginnen.
Abrechnungszeiträume sind diejenigen Zeiträume, für die der Vermieter die Heizkosten im Rahmen einer mietvertraglichen Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegt. Rechnet ein Vermieter beispielsweise die Heizkosten (wie im Normalfall üblich) kalenderjährlich ab, erfolgt die Kostenaufteilung der CO2-Kosten erstmals für das Kalenderjahr 2023.
Für Wärmelieferungen findet das CO2KostAufG nur Anwendung für Gebäude, die vor dem 1.1.2023 angeschlossen wurden bzw. auf Anlagen die vor dem 1.1.2023 in Betrieb gegangen sind.

Die Pflichten der SWE Energie GmbH als Wärme- und Brennstoffversorger sind gemäß § 3 des CO2KostAufG definiert. Folgende Angaben müssen zur Rechnung enthalten sein:

  • Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in kg CO2
  • der Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge
  • der heizwertbezogene Emissionsfaktor des gelieferten oder eingesetzten Brennstoffes
  • ein Hinweis auf Erstattungsansprüche

Die entsprechenden Angaben sind gemäß vorgeschriebenen Methoden zu ermitteln, welche sich von den bisher von der SWE Energie GmbH verwendeten Ermittlungsmethoden unterscheiden.

Vermieter sind verpflichtet, den auf den Mieter entfallenden CO2-Kostenanteil sowie die Berechnungsgrundlage auszuweisen. Das gilt für den Fall, dass der Vermieter einen Brennstoff- oder Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen hat.

In Nichtwohngebäuden
In Nichtwohngebäuden wird ab dem Jahr 2023 eine hälftige Verteilung geregelt, im Jahr 2025 soll auch hier ein Stufenmodell erarbeitet und eingeführt werden.


In Wohngebäuden
In Wohngebäuden werden die CO2-Kosten der Brennstoff- oder Wärmelieferungen im Mietverhältnis aufgeteilt nach einem Stufenmodell. Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes ist, desto höher ist der Anteil des Vermieters an den CO2-Kosten und umgekehrt. Mieter von schlecht gedämmten Gebäuden sollen durch die neuen Regelungen entlastet werden, wohingegen Vermieter einen Anreiz zur Sanierung der Gebäude erhalten sollen. Es gibt 10 Stufen. Bei Gebäuden mit der schlechtesten Energiebilanz hat der Vermieter 95 % der CO2-Kosten zu tragen und der Mieter nur 5 %. Entspricht das Gebäude hingegen mindestens einem sehr effizienten Standard, muss der Vermieter keine CO2-Kosten tragen.
 
Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m²/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m²/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO2/m²/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m²/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m²/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m²/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m²/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m²/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m²/a 20 % 80 %
> = 52 kg CO2/m²/a 5 % 95 %

Besonderheit: Reduzierung des Vermieteranteils
Der vom Vermieter zu tragende Anteil halbiert sich, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben einer energetischen Sanierung entgegenstehen. Dies berücksichtigt den Umstand, dass Vermieter angesichts dieser Vorgaben nicht immer frei in ihren Entscheidungen sind, ob und wie ein Gebäude beheizt wird bzw. energetisch verbessert werden kann.
Zu den möglichen Umständen gehören insbesondere durch Anschluss- und Benutzungszwang festgesetzte rechtliche Verpflichtungen wie die in Erfurt geltende Fernwärmesatzung, aber auch denkmalschutzrechtliche Beschränkungen oder eine Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs.1 Nr. 2 BauGB. Der Katalog im Gesetz ist angesichts der beispielhaften Aufzählung nicht abschließend und es könnten möglicherweise weitere gleichartige Umstände hinzukommen.

Fragen zum Emissionsfaktor

Der CO2-Emissionsfaktor ist eine Kennzahl, die angibt, wie viel Treibhausgase pro Einheit eines bestimmten Inputs (zum Beispiel Brennstoff oder Energie) emittiert werden. Er wird bei uns in der Einheit Kilogramm pro Kilowattstunde (kg/kWh) angegeben. Der CO2-Emissionsfaktor ermöglicht es, den direkten Beitrag eines bestimmten Brennstoffs zur globalen Erwärmung und zum Klimawandel zu bewerten.

Es können unterschiedliche Emissionsfaktoren für ein und dieselbe Wärmeerzeugungsanlage existieren, da diese sich aus verschiedenen Berechnungen und Anwendungsfelder ergeben können. Der Emissionsfaktor wird durch die Faktoren Bezugsgröße, Bilanzkreis und Berechnungsmethode bestimmt. Für unsere Fernwärmelieferung finden Sie den Emissionsfaktor auf Basis unterschiedlicher Berechnungsmethoden unter Daten & Fakten und nachfolgend:

CO2-Emissionsfaktoren

  FW 309-1 FW 309-6 CO2-Kostenaufteilung
KWK-Allokationsmethode Stromgutschrift Arbeitswert / Carnot Finnisch
Brennstoffvorkette & Äquivalente enthalten enthalten nicht enthalten
Hilfs- und Antriebsstrom enthalten enthalten nicht enhalten
Anwendungsbereich GEG - CO2KostAufG
Emissionsfaktor (2023) 0 kg / kWh 0,117 kg / kWh 0,219 kg / kWh

Grundsätzlich muss gemäß den Bestimmungen des CO2KostAufG (§ 3 Abs. 1 CO2KostAufG) der heizwertbezogene Emissionsfaktor immer zur Brennstoff- bzw. Wärmerechnung angegeben werden. Der heizwertbezogene Emissionsfaktor bezieht sich auf die Emissionen des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs. Er gilt für denselben Zeitraum wie die Rechnung und variiert je nach Art des Liefermediums.
Bei Brennstofflieferungen wie Gas oder Öl wird der heizwertbezogene Emissionsfaktor der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV) entnommen und entsprechend ausgewiesen. Laut Verordnung EBeV2030 beträgt der Emissionsfaktor für Erdgas heizwertbezogen 0,2016 kg/kWh und der für leichtes Heizöl heizwertbezogen 0,266 kg/kWh.
Bei der Fernwärmelieferung wird der heizwertbezogene Emissionsfaktor für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf Basis der sog. „finnischen Allokationsmethode“ berechnet. Diese Methode ist im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für die Kostenaufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter für die Fernwärme vorgeschrieben. Die finnische Allokationsmethode berücksichtigt den Wirkungsgrad der KWK-Anlage und vergleicht diesen mit Referenzwirkungsgraden von Anlagen für eine ungekoppelte (d.h. getrennte) Wärme- und Stromerzeugung.
Bei der Nahwärmelieferung basiert der heizwertbezogene Emissionsfaktor auf dem festgelegten Werten der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV), der allerdings noch auf dem Wirkungsgrad der Nahwärmeanlage bezogen wird.

Die Menge der Brennstoffemissionen einer Wärme oder Brennstofflieferung ergeben sich aus der Berechnungsvorgabe des CO2KostAufG, in welchen neben dem in der Rechnung ausgewiesenen Verbrauch der heizwertbezogene Emissionsfaktor berücksichtigt wird. Der gültige Faktor zur Wärme oder Brennstofflieferung ist in den Informationen im Rahmen des CO2KostAufG separat ausgewiesen.
Die Menge der Brennstoffemissionen Ihrer Immobilie berechnet sich anschließend wie folgt:
Menge Brennstoffemissionen (kg CO2) = Heizwertbezogener Emissionsfaktor (kg/kWh) * Verbrauch (kWh)

Bei der Fernwärme wird gemäß den Vorschriften des europäischen Emissionshandels und des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes (TEHG) reguliert. Die Daten, die wir gemäß unseren Berichtspflichten an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) übermitteln müssen, sollen dabei gemäß CO2KostAufG für die Berechnungen dienen. Da der Emissionsbericht bis zum 31.3. des Folgejahrs an die DEHSt gesendet wird, liegen die endgültigen Werte für Brennstoffemissionen, Emissionsfaktor und der Energiegehalt vom Vorjahr in der Regel erst nach dem ersten Quartal des Folgejahres vor.
Bei der Nahwärme wird der Brennstoffverbrauch nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) reguliert. Die Charakterisierung der Brennstofflieferungen erfolgen gemäß den Anforderungen des BEHG. Hier ist eine frühere Bereitstellung der Daten möglich.

Der CO2-Emissionsfaktor für die Fernwärmeerzeugung wird bei der SWE Energie GmbH jährlich neu ermittelt. Somit kann sichergestellt werden, dass der CO2-Emissionsfaktor im Vorjahr gemäß Berichtspflicht an die Deutsche Emissionshandelsstelle in die Informationen im Rahmen des CO2KostAufG einfließt.

Fragen zum Zertifikatepreis

Bei der Fernwärme unterliegt die SWE Energie GmbH dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS), da die Feuerungswärmeleistung unserer Kraftwerke 20 MW überschreitet. Dementsprechend ist nach § 3 (4) b) CO2KostAufG vorgeschrieben, den durchschnittlichen Zertifikatepreis des letzten Jahres anzusetzen. Dieser wird durch die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) veröffentlicht. Bei der SWE Energie GmbH werden zu den Fernwärmerechnungen in der Anlage Informationen im Rahmen CO2KostAufG die Zertifikatepreis (gemäß DEHSt) ausgewiesen.
Bei der Nahwärme unterliegt die SWE Energie GmbH dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Die Preise für CO2 im BEHG sind festgelegt: EUR 45/Tonne CO2 für 2024, EUR 55/Tonne CO2 für 2025 und EUR 65/Tonne CO2 für 2026. Ab 2027 soll für die CO2-Emissionen ein europäisches Emissionshandelssystem eingeführt werden. Bei der SWE Energie GmbH werden zu den Nahwärmerechnungen in der Anlage Informationen im Rahmen CO2KostAufG die Zertifikatepreis (nach BEHG) ausgewiesen.

Die Bestimmungen für die CO2-Emissionen für Wärme oder Brennstofflieferungen ergeben sich aus der Berechnungsvorgabe des CO2KostAufG.
In der Anlage zu unseren Wärmerechnungen (Fern- und Nahwärme) finden Sie in den „Informationen im Rahmen des CO2KostAufG“ den gültigen CO2-Emissionsfaktor und CO2-Preis in €/kg. Die CO2-Kosten Ihrer Immobilie berechnen sich anschließend wie folgt:
CO2-Kosten (€) = Heizwertbezogener Emissionsfaktor (kg/kWh) * Verbrauch (kWh) * Zertifikatepreis) (€/kg)
Wichtig für Sie zur Information: Die CO2-Kosten gemäß CO2KostAufG bauen dabei nicht auf den tatsächlich entstandenen oder in Rechnung gestellten CO2-Kosten auf, sondern basieren auf einer eigenen, einheitlich gesetzlich festgelegten Berechnungsmethodik.

Der CO2-Preis in den Informationen im Rahmen des CO2KostAufG kann sich signifikant vom Zertifikatepreis in ihrer Verbrauchsabrechnung Fernwärme unterscheiden. 

Die Gründe hierfür liegen zum einen in der unterschiedlichen Festsetzung des spezifischen CO2-Preises €/kg. Bei Ihrer Verbrauchsabrechnung Fernwärme ergeben sich die Preise der CO2-Zertifikate aus den durchschnittlichen Zertifikatepreis des European Carbon Index (ECarbix) von 3 Monaten, um möglichst genau die tatsächlich entstanden Kosten für CO2-Zertifikate abbilden zu können. Es gilt konkret folgende Formel entsprechend den Preisänderungsbestimmungen:

ZP= mCo2-Q-mCo2-Zuteilung/AbsatzFW*ECarbix

In den Informationen des Preisbestandteils nach CO2KostAufG dagegen ist vorgeschrieben, den durchschnittlichen Zertifikatepreis des letzten Jahres anzusetzen. Der veröffentlichte Jahrespreis der DEHST, welcher hierfür verwendet wird, unterscheidet sich ggf. signifikant vom Einkaufspreis der Zertifikate zum entsprechenden Beschaffungszeitpunkt.

Dazu kommt, dass bei KWK-Anlagen, die wir als SWE Energie GmbH betreiben, zur Aufteilung des Brennstoffeinsatzes auf die Produkte Strom und Wärme gemäß CO2KostAufG die sog. „finnische Methode“ für die Berechnung verwendet werden muss. SWE-intern wird für unsere KWK-Anlage bei der Aufteilung des Brennstoffeinsatzes auf die Produkte Strom und Wärme dagegen eine andere Allokationsmethode zur Ermittlung des CO2-Emissionsfaktor verwendet. Außerdem werden im CO2-Preis nach CO2KostAufG die nach TEHG kostenlos zuteilungsfähigen Emissionszertifikate nicht berücksichtigt.

In Summe sind dadurch die CO2-Emissionen in den Informationen im Rahmen des CO2KostAufG ggf. höher als in Ihrer Fernwärmerechnung.

Als Kunde müssen Sie jedoch nicht fürchten, dass Sie aufgrund des Gesetzes einen höheren CO2-Preis zahlen müssen. Der in Rechnung gestellte Betrag bleibt maßgeblich für Ihre Abrechnung, während die Informationen gemäß dem CO2-Kostenaufwands-Gesetz zur Ermittlung des Anteils des Vermieters herangezogen werden.

Bei der Fernwärmeerzeugung entstehen in unseren Kraftwerken unabhängig von Ihrem Vertragsverhältnis mit der SWE Energie CO2-Emissionen. Sollten die hierfür anfallenden CO2-Zertifikatekosten in Ihrer Rechnung nicht separat ausgewiesen sein, befinden Sie sich in einem Fernwärmevertrag, wo die entstehenden CO₂-Kosten bereits im Fernwärmepreis enthalten sind. Für Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Auch bei der Nahwärme entstehen je nach eingesetztem Brennstoff CO2-Emissionen. Wie bei der Fernwärme gilt; sollten die hierfür anfallenden CO2-Zertifikatekosten in Ihrer Rechnung nicht separat ausgewiesen sein, befinden Sie sich in einem Wärmevertrag, wo die entstehenden CO₂-Kosten bereits im Wärmepreis enthalten sind. Für Sie entstehen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten.