Dezember-Soforthilfe
Mit dem Erdgas- Wärme- Soforthilfegesetz – EWSG- regelt der Gesetzgeber in einer ersten Stufe eine einmalige Entlastung der Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Entlastung für unsere Gaskunden
Der Gesetzgeber gewährt eine einmalige Entlastung von Erdgaskunden in Höhe eines Zwölftels des Jahresverbrauchs multipliziert mit den im Dezember 2022 geltenden Preisen.
Unsere Kundinnen und Kunden, welche am 1. Dezember 2022 beliefert werden, profitieren automatisch von der sogenannten Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen [RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 GWh]. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir gehen davon aus, dass Energie in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.
Entlastung für Mieter
Wenn Sie Mieter sind, werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von der SWE Energie GmbH, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser Heizkostenabrechnung muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.
Entlastung für Wärmekunden
Auch für Wärmekunden sieht der Gesetzgeber eine Entlastung vor: Mit dem EWSG wird die SWE Energie GmbH ihre Kundinnen und Kunden direkt entlasten, indem die Dezember-Zahlung für Wärme bis zum 31.12.2022 erstattet wird. In der Abrechnung für den Monat Dezember 2022 wird diese Erstattung gesondert ausgewiesen.
Folgende Wärmekunden profitieren von der Entlastung:
- Ihr jährlicher Verbrauch liegt unter 1,5 GWh
- Sie sind Vermieter und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter wird über die Entnahmestelle abgerechnet
- Es handelt sich bei Ihnen um eine Wohnungseigentümergemeinschaft,
- Weitere kompensationsberechtigte Kundengruppen entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext § 4 EWSG.
Hinweis:
Damit die Entlastung durch die SWE Energie GmbH erfolgreich umgesetzt werden kann, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.
Folgende Kunden-Daten müssen wir weitergeben: E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, Postanschrift, Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
Bei Leistungsbezug über die Grundsicherung...
...finden Sie auf der Website der Stadt Erfurt weiterführende Informationen.